Satzung

Satzung der Backhausgemeinschaft Bünzwangen ob der Fils e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Backhausgemeinschaft Bünzwangen ob der Fils“ gegründet am 19.01.2007, hat ihren Sitz in 73061 Ebersbach an der Fils, Stadtteil Bünzwangen ob der Fils, Kreis Göppingen.
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Göppingen im Vereinsregister unter Nr.   eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung des gemeinschaftlichen Brotbackens im Backhaus Bünzwangen. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  5. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung und nach demokratischen Grundsätzen.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Auf Antrag können alle natürlichen Personen als Mitglied aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins nach § 2 anerkennen und fördern.
  2. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich gegenüber der Vorstandschaft des Vereins zu erfolgen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft. Gleichzeitig ist eine Aufnahmegebühr fällig, sofern eine solche von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. durch den Tod des Mitgliedes.
  3. durch den freiwilligen Austritt.
  4. durch den Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich bei der Vorstandschaft erfolgen, jedoch nur mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres.
  6. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
  7. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
  8. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
  9. unehrenhaftes Verhalten.
  10. Nichtzahlung der Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen nach zweimaliger Mahnung.
  11. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied von der Vorstandschaft Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  12. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte und Pflichten daraus.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
  2. nach Maßgabe der Satzung und den von den Vereinsorganen verfassten Beschlüssen und Anordnungen die Angebote des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, hierbei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung und die Zweckbestimmung des Vereins zu beachten. Sie sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet.
  3. Alle Backhausteilnehmer sind angehalten, die angesetzten Backtermine pünktlich und regelmäßig wahrzunehmen. Über die Zeit der Durchführung entscheidet die Vorstandschaft.
  4. Zu allen Veranstaltungen sollen sich die Mitglieder zur Verfügung stellen. Ein Entgelt wird hierfür nicht bezahlt. In besonderen Fällen können Fahrgelder oder sonstige Kosten durch die Vorstandschaft erstattet werden.

§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und welcher Höhe Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden.
  2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Jahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag die festgesetzte Aufnahmegebühr.
  3. Die Vorstandschaft kann in besonderen Härtefällen Mitgliedern auf Antrag die Zahlung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 10 Backofenzubehör

Der Verein sorgt für das Backofenzubehör. Diese Anschaffungen sind und bleiben Eigentum des Vereins.

§ 11 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Vorstandschaft.
  4. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  6. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten mindestens 2 Wochen vor Beginn durch öffentliche Bekannt­machung im Ebersbacher Mitteilungsblatt oder durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des ersten Quartals des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden einzureichen. Anträge mit geringer Tragweite für den Verein können bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Der Vorsitzende kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1. Jedoch kann die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.
  4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung wird nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  6. Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft erfolgt durch Stimmzettel. Wahlen können nur dann offen durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt oder nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
  7. Die Wahl wird im Wechsel auf jeweils 2 Jahre durchgeführt. Das heißt:
  8. in einem Jahr der Vorsitzende, der Schriftführer, ein Beisitzer,
  9. im folgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und ein Beisitzer.
  10. Wahlvorschläge können bis zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt eingebracht werden. Vor Durchführung der Wahl sind die auf dem Stimmzettel aufgeführten oder durch Zurufe vorgeschlagenen Personen zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen. Vor Beginn der Wahlen wird ein Wahlausschuss – der aus mindestens drei Personen besteht – zur Auswertung der Stimmzettel bestimmt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Hat ein Kandidat die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten, so gilt er als gewählt.
  11. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  12. die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Vorstandschaft, des Kassiers,
  13. die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  14. die Entlastung der Vorstandschaft,
  15. die Wahl der Vorstandschaft,
  16. die Wahl der Kassenprüfer,
  17. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
  18. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft betreffs Ausschluss von Mitgliedern,
  19. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
  20. Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 13 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
  2. dem geschäftsführenden Vorstand,
  3. dem Schriftführer,
  4. 2 Beisitzern.
  5. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
  6. der Vorsitzende,
  7. der stellvertretende Vorsitzende,
  8. der Kassier.
  9. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  10. Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
  11. Der Vorstandschaft obliegt:
  12. Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.
  13. Beschlussfassung über Vereinsausschluss.
  14. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.
  15. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  16. Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
  17. Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes.
  18. Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen.

§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der geschäftsführende Vorstand. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des Vereins. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins nach § 2 fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Der Vorsitzende hat das Recht, zu Beratungen der Vorstandschaft andere Vereinsmitglieder oder außen stehende Personen hinzuzuziehen.

§ 15 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier.
  2. Der Kassier fertigt am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei vor der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.
  3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig ist.
  4. Zum Einzug der Mitgliederbeiträge und zu größeren Vereinsveranstaltungen können dem Kassier von der Vorstandschaft Unterkassiere zur Entlastung zugewiesen werden.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied in der in § 13 Abs. 2 genannten Frist gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 17 Disziplinarbestimmungen

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen, abgesehen von dem im § 7 genannten Ausschluss einer Disziplinargewalt. Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, einen Verweis oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Angeboten und den Veranstaltungen des Vereins aussprechen.

§ 18 Haftung der Mitglieder

  1. Für Schäden am Ansehen des Vereins oder am Vereinseigentum, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied persönlich und ist zur Leistung vollen Schadenersatzes verpflichtet.
  2. Kein Mitglied ist berechtigt, in Angelegenheiten des Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes, mit Dritten irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen oder Abmachungen zu treffen oder irgendwelche Verpflichtungen einzugehen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet das Einzelmitglied oder haften die Einzelmitglieder persönlich in vollem Umfang für alle Rechtsfolgen.


§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei der Einberufung ist die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung anzukündigen.
  2. Für den Fall der Auflösung ist das Vermögen des Vereins unter Beachtung des Sperrjahres (§ 51 BGB) und mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Ebersbach mit der Bestimmung zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 im Stadtteil Bünzwangen ob der Fils zu verwenden.

§ 20   Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied des Vereins insbesondere die folgenden Rechte:

  3. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  4. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  5. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  6. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  7. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  8. das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO.

  9. Den  Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

Die Mitglieder der Backhausgemeinschaft Bünzwangen ob der Fils haben in der Gründungsversammlung vom19.01.2007 diese vorstehende Satzung mit 25 Ja‑Stimmen beschlossen bzw. angenommen.

Nach § 59 Abs. 3 BGB soll die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein.

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